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   OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13   

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OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13 (https://dejure.org/2014,44327)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2014 - 14 U 52/13 (https://dejure.org/2014,44327)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 2014 - 14 U 52/13 (https://dejure.org/2014,44327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verweigerung der Mitwirkung an Sanierungsmaßnahmen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 119 HGB, § 133 HGB, § 51 Abs 1 S 2 GmbHG, § 51 Abs 2 GmbHG, § 242 BGB
    Gesellschafterausschluss aus einer GmbH & Co. KG: Mindestfrist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung; Ausschlussgründe bei Streit über Auslegung des Gesellschaftsvertrags; über die Treupflichten eines Gesellschafters, über zumutbare Vermögensopfer und die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 707; BGB § 242
    Ausschließung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verweigerung der Mitwirkung an Sanierungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de

    BGB § 707 ; BGB § 242
    Ausschließung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verweigerung der Mitwirkung an Sanierungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsfrist, Eventualversammlung, Folgeversammlung, Interessenabwägung, Klagefrist, Kommanditist, Passivlegitimation, Passivprozess der Gesellschaft, Personengesellschaft, Sanieren oder Ausscheiden, Sanierung, Sanierungsfall, Treuepflicht, Treuepflicht und ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden, engen Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 - 14 U 14/13 [unveröff.]).

    Dies verweist auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 - 14 U 14/13 [unveröff.]), worauf erneut verwiesen sei.

    Es fällt, tragen doch die von den Beklagten angeführten Ausschlussgründe aus den dargelegten Gründen schon als solche und von vornherein nicht die im Streit stehenden Beschlüsse, nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass bei der hier erforderlichen Abwägung aller Umstände und Interessen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 86) ganz wesentlich zugunsten der Kläger berücksichtigt werden müsste, dass u. a. der Kläger Ziff. 1 im Jahre 1976 die Gesellschaft gegründet und seinen Sohn, den Kläger Ziff. 2, bereits im Jahr 2004 im Wege der Anteilsschenkung mit in die Gesellschaft aufgenommen hat, wohingegen insbesondere die Beklagte Ziff. 2 als Mehrheitsgesellschafterin erst seit dem Jahr 2009 an der Gesellschaft beteiligt ist.

    Die zu berücksichtigende Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 87), allein schon die Dauer der Zugehörigkeit der Kläger zur Gesellschaft (vgl. Müko-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124), spricht schon auf Anhieb dafür, dass hier jedenfalls Zurückhaltung geboten ist, und zwar ganz unabhängig davon, wie im Einzelnen die Verdienste insbesondere des Klägers Ziff. 1 um die Gesellschaft zu würdigen und einzuordnen sind.

  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 15/94

    Zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Geltendmachung von Beschlußmängeln im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    a) Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist in der Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen (s. nur etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; BGH, NJW 2006, 2854 - Tz. 14; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77 m. w. N.).

    b) Abweichend von dem Grundsatz, dass der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden muss, ist es - auch bei der Kommanditgesellschaft (vgl. nur BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8) - rechtlich möglich, durch Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist.

    Ebenso wenig ist im Streitfall die Rechtslage von Bedeutung, die bei Bestimmung einer Klagefrist in einem Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft besteht und ebenso wenig sind es damit die von der Berufung herangezogenen Entscheidungen BGH, NJW 1995, 1218 sowie BGH, DStR 2011, 1529.

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    aa) Ein Gesellschafter auch und gerade einer Personengesellschaft kann unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht seinen Mitgesellschaftern gegenüber verpflichtet sein, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung nicht aus eigennützigen Gründen zu verhindern (vgl. BGHZ 129, 136, 152; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 237).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass bei Scheitern der Sanierungsmaßnahme der Zusammenbruch der Gesellschaft unvermeidlich und im Falle des Zusammenbruchs die Stellung des einzelnen Gesellschafters ungünstiger als bei einem Austritt aus der fortbestehenden Gesellschaft ist, die Durchführung der Sanierungsmaßnahme die Verfolgung des Gesellschaftszwecks nach objektiver Einschätzung nachhaltig sicherstellt und keine schonendere Sanierung möglich ist (BGHZ 129, 136, 153).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 14 U 20/09

    Publikums-Personengesellschaft: Voraussetzungen einer Mehrheitsentscheidung über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    aa) Ein Gesellschafter kann grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden (s. dazu nur etwa Senatsurteil vom 31.03.2010 - 14 U 20/09 - Tz. 50 m. w. N.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 5 IV 5 b [S. 135]), regelmäßig auch nicht unter Treupflichtgesichtspunkten (s. nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 240).

    Dies gilt sogar dann, wenn die Gesellschafter zur Finanzierung der Sanierungsaktion unschwer in der Lage wären (s. zum Ganzen Senatsurteil vom 31.03.2010 - 14 U 20/09 - Tz. 50 m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 14 U 14/13

    Kommanditgesellschaft: Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden, engen Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 - 14 U 14/13 [unveröff.]).

    Dies verweist auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 - 14 U 14/13 [unveröff.]), worauf erneut verwiesen sei.

  • KG, 23.03.1995 - 2 U 3723/94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    Es spricht - schon weil aus der Einladung immer eindeutig zu erkennen sein muss, worüber verhandelt und beschlossen werden soll (s. etwa KG, Urt. v. 23.03.1995 - 2 U 3723/94; Mussaeus, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 20. Aufl., § 4 Rn. 130; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33; Liebscher, in: Sudhoff, GmbH & Co. KG, 6. Aufl., § 16 Rn. 97) - Manches dafür, die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung, auf der die Ausschließung von Gesellschaftern beschlossen werden soll, im Personengesellschaftsrecht für unwirksam zu halten, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Vorgang, der Grundlage der Ausschließung sein soll, noch gar nicht geschehen oder noch nicht abgeschlossen ist.

    Ob Entsprechendes auch nur grundsätzlich auf den Streitfall, in dem es um eine aus wenigen Gesellschaftern bestehende Kommanditgesellschaft geht, übertragbar ist (so Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 11; wohl auch KG, Urt. v. 23.03.1995 - 2 U 3723/94), erscheint schon zweifelhaft (verneinend Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 119 Rn. 29, Anh § 177 a Rn. 69 c).

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    Sollte dieser Einwand hier überhaupt erheblich sein, obläge insoweit Darlegung und ggf. Beweis den Beklagten (vgl. nur etwa BGHZ 59, 369 - Tz. 16); den daraus sich ergebenden Anforderungen sind die Beklagten nicht gerecht geworden, sie können dies unter den hier vorliegenden Umständen auch nicht (s. dazu nachfolgend unter A III 3).

    b) Die zur Rechtslage bei Publikumsgesellschaften ergangene Rechtsprechung sieht zwar gewisse Verfahrensfehler als unerheblich an, wenn sie das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflusst haben können (s. BGHZ 59, 369 - Tz. 16; BGH, WM 1983, 1407 - Tz. 13, 16; BGH, WM 1987, 425 - Tz. 6; BGH, Urt. v. 16.10.2012 - II ZR 251/10 - Tz. 47).

  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86

    Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    Die landgerichtliche Feststellung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, schon angesichts der als Anlage K 57 von den Klägern vorgelegten Kopie des Briefumschlags sowie des unzureichenden Beklagtenvortrags zum Zugangszeitpunkt (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 24.07.2012 [Bl. 219]), zudem angesichts des Umstands, dass der hier maßgebende Zeitpunkt, in dem üblicherweise mit dem Zugang der Ladung gerechnet werden kann (s. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGHZ 100, 264 - Tz. 14), jedenfalls nicht vor dem 09.02.2011 - sondern eher danach - liegt (s. nur BGHZ 100, 264 - Tz. 15; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 51 Rn. 19).

    Das wäre im Übrigen selbst dann nicht anders, wenn - was der Senat nicht tut - davon ausgegangen würde, die Ladung sei den Klägern bereits am 08.02.2011 zugegangen (s. - zu § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG - BGHZ 100, 264 - Tz. 15; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 51 Rn. 20).

  • BGH, 17.07.2006 - II ZR 242/04

    Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Regelungen in einer Publikums-KG;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    a) Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist in der Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen (s. nur etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; BGH, NJW 2006, 2854 - Tz. 14; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77 m. w. N.).

    Ist durch Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist, so ist für die Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesellschaftern kein Raum (s. BGH, NJW 2006, 2854 - Tz. 15).

  • OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08

    Kommanditgesellschaft: Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
    Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin muss eine angemessene Frist liegen, die den Gesellschaftern eine ausreichende Vorbereitung auf den Beschlussgegenstand ermöglicht (s. Senatsurteil vom 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 283 m. w. N.).

    b) Die in § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG bestimmte Mindestfrist von einer Woche mag nicht ohne weiteres gelten (s. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33; anders wohl Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 119 Rn. 29; letztlich offen Senatsurteil vom 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 285).

  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 61/89

    Ausschluss eines Kommanditisten aus der KG durch Gesellschafterbeschluss -

  • BGH, 05.03.2007 - II ZR 282/05

    Wirksamkeit einer in Gesellschaftsvertrag nicht vereinbarten, gleichwohl

  • BGH, 16.10.2012 - II ZR 251/10

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft:

  • BGH, 23.01.2006 - II ZR 126/04

    Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

  • BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86

    Darlegungs- und Beweislast bei Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses

  • BGH, 10.10.1983 - II ZR 213/82
  • BGH, 07.11.1960 - II ZR 216/59

    Anspruch auf das Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens - Anforderungen

  • OLG Stuttgart, 28.05.2009 - 19 U 161/08

    Unzulässiges Teilurteil in erster Instanz: Vermeidung der Aufhebung in zweiter

  • OLG München, 04.12.1998 - 23 U 2700/95
  • BGH, 21.06.2011 - II ZR 262/09

    Ausschließung von Gesellschaftern: Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer KG

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 308/87

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH;

  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 167/89

    Selbstkontrahierungsverbot bei Ermächtigung durch die Mitgesellschafter

  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 20/90

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

  • OLG München, 28.10.1999 - 14 U 268/99

    Frist bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist unwirksam und somit nicht mitzuzählen (vgl. Spindler/Stilz/Cahn/v. Spannenberg, AktG, 2. Aufl., § 53 a Rn. 56; MünchKomm AktG/Bungeroth, 3. Aufl., vor § 53 Rn. 42; für die GmbH BGH AG 1993, 514, juris Rn. 13; OLG Stuttgart, 14 U 52/13, juris Rn. 57).
  • LG München I, 16.06.2017 - 1 T 3421/17

    Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Wohnungseigentumsrecht ohne

    a) Zwar mag es grundsätzlich in Betracht kommen, aufgrund der Sondersituation innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und des Grundsatzes ihrer autonomen Entscheidungsbefugnisse für die Gegenstände gemeinschaftlicher Verwaltung und der erst subsidiären Entscheidungsberufung staatlicher Gerichte auch im selbständigen Beweisverfahren eine in anderen Verfahrensarten für § 485 ff. ZPO nicht existierende Grenze des Rechtsschutzbedürfnisses zu ziehen (in diesem Sinne: Beschluss des LG München I vom 17.11.2015 - 36 T 15903/15, AG Siegburg, Beschluss vom 23.11.2015 - 150 H 1/15, juris = BeckRS 2015 2094; AG München, Beschluss vom 31.1.2017 - 481 H 21666/16, AG München Beschluss vom 21.4.2016 - 482 H 738/16, m Anm. Rüscher; LG Stuttgart, Die Justiz 2000, 88; Elzer/Timmer, 1.3.2017, WEG, § 43 Rn. 259 d; a.A.: LG München I Beschluss vom 18.7.2016 - 1 T 7429/16 BeckRS 2016, 14258 m Anm. Bub, IMR 2016, 536; LG München I Beschluss vom 25.7.2016 und vom 5.10.2016 - 1 T 10029/17, IMR 2016 441).

    Aus der veröffentlichten Rechtsprechung etwa des LG Stuttgart (Die Justiz 2000, 88) und des AG Siegburg (BeckRS 2015 2094) zeigt sich, dass es kein regionales Phänomen darstellt.

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